Betriebliche Altersversorgung
 

 

   

 

Betriebliche Altersversorgung: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung in Form der Entgeltumwandlung (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (pdf)). Nach wie vor herrscht bei vielen Arbeitgebern die Auffassung: „Solange der Arbeitnehmer in Bezug auf betriebliche Altersversorgung nichts unternimmt, besteht für den Arbeitgeber kein Handlungsbedarf“.

Ein LAG-Urteil aus dem Jahr 2002 und ein BAG-Urteil aus dem Jahr 2000 zeigen, dass die Rechtssprechung das durchaus anders sieht: Das Stichwort heißt „Fürsorgepflicht“. Hintergrund ist die Tatsache, dass Entgeltumwandlung stets betriebliche Altersversorgung ist und damit den Arbeitgeber mit einbezieht.

Die Konsequenzen: Arbeitnehmern gehen, wenn Sie keine Vorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung betreiben, Subventionen in Form von Steuer- und Sozialabgabenersparnis endgültig verloren. Arbeitgeber sollten die Initiative behalten und frühzeitig umfassend informieren.
Das Arbeitsgericht Hessen formuliert es so: „Auch eine zusätzliche private Versorgung, die nicht abgeschlossen wurde, kann in die Schadenberechnung Eingang finden“.